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   LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12 TH   

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https://dejure.org/2013,798
LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12 TH (https://dejure.org/2013,798)
LG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2013 - 7 O 1/12 TH (https://dejure.org/2013,798)
LG Freiburg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 7 O 1/12 TH (https://dejure.org/2013,798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Anwendungsbereich des ThUG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendungsbereich des ThUG für die Unterbringung eines Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung i.R.d. Entlassung aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 ThUG, § 67d Abs 3 S 1 StGB
    Sicherungsverwahrung: Therapieunterbringung bei Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der Zehnjahresfrist auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendungsbereich des ThUG für die Unterbringung eines Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung i.R.d. Entlassung aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Therapieunterbringung statt Sicherungsverwahrung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Mit einem am 09. Juli 2010 beim Landgericht Freiburg eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers beantragte der Betroffene, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (vgl. StV 2010, 181 ff.) die Erledigung der Sicherungsverwahrung festzustellen.

    Zwar folgt diese Erledigung nicht - wie vom Senat früher vertreten (vgl. NStZ-RR 2010, 322) - aus dem Umstand, dass in sog. Altfällen, zu denen auch der vorliegende Fall zählt, in konventionskonformer Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 (StV 2010, 181 ff.) das Rückwirkungsverbot mit der Folge einer zehnjährigen Befristung der ersten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB gilt.

    In der Gesetzesbegründung wird hierbei ausdrücklich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) Bezug genommen.

    Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe in diesem Sinne, so dass deren nachträgliche Verlängerung eine zusätzliche Strafe darstellt (EGMR, Urteil vom 17.12.2009 - Nr. 19359/04 - juris Rn. 133-135).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes ist nicht eröffnet, wenn die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB gemäß den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (NJW 2011, 1931 ff.) erfolgt ist.

    Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - (NJW 2011, 1931 ff.) die Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Sicherungsverwahrung fest, ordnete jedoch deren Weitergeltung für die Dauer von zwei Jahren (bis zum 31. Mai 2013) an, wobei eine nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und zum Schutz höchster Verfassungsgüter zulässig sei.

    Doch kam eine Fortdauer der unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4.5.2011 (NJW 2011, 1931 ff.) geforderten strikten Verhältnismäßigkeitsgebots nicht mehr in Betracht.

    Die nach dem Erlass des Therapieunterbringungsgesetz am 22.12.2010 ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - (NJW 2011, 1931 ff.) und des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2011 (BGHSt 56, 248) sprachen sich entgegen der Erwartung des Gesetzgebers für eine wenn auch zeitlich begrenzte Fortgeltung der aktuellen Regelungen über die Sicherungsverwahrung aus.

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Mit Beschluss vom 07. Juni 2011 nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Ws 43/11 - das Verfahren wieder auf und beauftragte Prof. Dr. P. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Kriminalprognose und zur Frage des Vorliegens einer psychischen Störung bei dem Untergebrachten.

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärte mit Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 2 Ws 43/11 - (juris) dann die Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts R. vom 20. März 1990 für erledigt.

    Diese Rechtsprechung sei mit bindendem Beschluss des Bundesgerichtshofs für rechtsfehlerhaft erklärt worden, so dass ein Vollstreckungshindernis nicht vorliege (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.12.2011 - 2 Ws 43/11 - juris Rn. 5).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Auch diesen Ausführungen des Sachverständigen, die der besonderen Tragweite und dem Ausnahmecharakter der richterlichen Entscheidung nach § 67d Abs. 3 StGB Rechnung tragen (BVerfG NJW 2004, 739, 742 f.), hat sich der Senat angeschlossen.
  • BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Die nach dem Erlass des Therapieunterbringungsgesetz am 22.12.2010 ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10 - (NJW 2011, 1931 ff.) und des Bundesgerichtshofs vom 23.05.2011 (BGHSt 56, 248) sprachen sich entgegen der Erwartung des Gesetzgebers für eine wenn auch zeitlich begrenzte Fortgeltung der aktuellen Regelungen über die Sicherungsverwahrung aus.
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12
    Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18. März 2011 gemäß § 132 GVG das Ruhen des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des mit Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. November 2010 (BGHSt 56, 73 ff.) eingeleiteten Verfahrens an und verwarf im Übrigen das Rechtsmittel des Betroffenen als unbegründet.
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